Dienstag, 28. Oktober 2014

U r - T E I L!!!

Guten Abend!

Erst mal möchte ich mein BeDauern äussern; - bis j e t z t keine "regel-mässigen Leser für diesen -
meinen Blog ge-w o n n e n zu haben"!?
Mir ist auch voll-kommen & wirklich be-wusst; - mit der Thematik AbHängigkeit & SUCHT auf "AbLehnung, Des-Interesse & selbst s c h u l d in der Gesellschaft &/oder bei den (u n s) Menschen zu stossen"!???
Wer "nimmt sich die Zeit?", um sich "ein Bild von ihm einer un-be-kannten Person/Menschen und da-zu noch im InterNET/WWW zu machen"; - wo doch jeder mit "falschen Bildern, Fotos &/oder Informationen a r b e i t e n kann"!?!?!?
Wer möchte noch einen  aus-giebig, ge-schriebenen - persönlichen TEXT lesen???
Ich weiß dies ja auch "alles" von mir & meinem "VerHalten im InterNet", was Interesse, Kreativität,  NeuGIER, Phantasie, Wünsche etc. be-t r i f f t!!!

Soooo, - nun "läuft der Count - D o w n....."!?
UrT E I L - Im N A M E N des VOLKES:

Für Recht an-er-k a n n t: 

Der Ange"N a g t e" (AnGeKlagte!?) wird wegen gewerbsmässigen HandlTreibens mit BetäubungsMittel in TatEinheit mit un-er-laubten ErWerbs von BeTäubungsMitteln in 15 Fällen zu einer GesamtFreiheitsStrafe von 1 Jahr und 9 Monaten ver-ur-teilt!!!

Der AnGeKlagte trägt die Kosten des Verfahrens so-wie seine AusLagen.

Angewendete StrafVorSchriften: §§ 29 AbSatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 BtmG, 52 & 53 StGB!!!

G R Ü N D E (AbGeKürzt gemäß § 267 Abs. 4 StrafProzessOrdnung/StPO) :

Der n i c h t über be-täubungs-mittel-rechtliche Erlaubnisse verfügende AnGeKlagte erwarb im TatZeitRaum 01.11.2012 bis Anfang November 2013 jeweils am MonatsAnfang teils zum Zwecke des ge-winn-bringenden WeiterVerkaufs, teils zum Zwecke des EigenKonsums BeTäubungsMittel, jedenfalls im UmFang von je 30 gr CannabisProdukte pro Lieferung von seinem namentlich n i c h t be-kannten Lieferanten! Da-von ver-äußerte er je-weils eine TeilMenge an seine AbNehmer. So be-lieferte er jeden-falls den ge-sondert ver-folgten L. B. in 15 Fällen mit ca. 8 - 10 Gramm Haschisch zum GrammPreis von ca. 8 bis 10,00 €.
Mit den BeTäubungsMittelGeschäften wollte sich der AnGeKlagte eine fort-laufende EinNahmeQuelle von einigem UmFang und einiger Dauer ver-schaffen.

Dieser SachVerHalt steht fest auf-grund der teil-weise geständigen Einlassung des AnGeKlagten, so-wie der glaubhaften AusSage des Zeugen B.; - der den AnGeKlagten von sich aus an-ge-sprochen hat; - ob er ihm "etWas" ver-kaufen könne.

Der AngeKlagte hat sich mit diesen Taten wegen gewerbs-mäßigen HandelTreibens mit BeTäubungsMittel in TatEinheit mit un-er-laubten ErWERBS von BeTäubungsMittel in 15 Fällen gemäß §§ 29 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 BtMG, 52, 53 StGB 
s c h u l d i g ge-m a c h t!!! 

Bei der StrafZuMessung fiel zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht, dass er zumindest einen Teil der Taten ge-s t ä n d i g ein-ge-räumt hat und dass n i c h t er den Kontakt zu dem Zeugen B. ge-sucht hat, sondern er von diesem wegen des Verkaufs der Drogen an-ge-sprochen wurde. Zu seinen LASTEN fiel ins Gewicht, dass er die Taten unter laufender StrafAusSetzung zur BeWährung be-gangen hat und er m a s s i v ein-schlägig vor-be-straft ist. Unter AbWägung sämtlicher UmStände er-schien es als schuld- & tat-an-ge-messen, gegen ihn eine FreiheitsSTRAFE von 1 JAHR und 2 MONATE pro T A T zu ver-h ä n g e n!!???
Hieraus war unter noch-maliger AbWÄGUNG aller für und g e g e n den Angeklagten sprechenden UmStände eine GesamtFreiheitsSTRAFE zu "bilden!?", welche mit ! JAHR und 9 MONATEN als eben-falls an-ge-messen & aus-reichend er-s c h i e n!???
In ErMangelung einer "p o s t i v e n SozialPrognose und fehlender be-sonderer UmStände im Sinne des § 56 I, II StGB konnte diese STRAFE vor-liegend n i c h t mehr zur BeWährung aus-ge-setzt werden!?!?
Nach den FestStellungen in der HauptVerHandlung ist der "AnGeNagte" z w a r lang-j ä h r i g Heroin abhängig, je-doch hat er bereits nach eigenen AnGaben 5 Therapien ohne nach-haltigeren Erfolg ab-solviert und diese n i c h t ernst-haft da-zu ge-nutzt, sich danach
 "drogen-f r e i zu f ü h r e n"!!!!???? 
Das Gericht konnte da-her die VorAusSetzungen des § 35 BtMG n i c h t fest-stellen, weil ihm der ernste TherapieWILLE ab-g e h t und ein er-neuter AnTrag aus Sicht des Gerichts keine ZuStimmung "finden würde"!?!? 

Die KostenEntScheidung er-gibt sich aus § 465 StPO.

Knöß - Richterin am AmtsGericht!

Will hier nur "kurz an-merken", daß sich wirklich n i c h t aus-giebig mit meiner Person &/ auch/oder meiner SuchtGeschichte aus-einander-ge-setzt wurde und in der obigen UrTeilsBeGründung einige "UnWahrheiten (Lügen!?) stehen"; - das "GESETZ hier von mir eine gesellschaftliche Strafe/Sühne ver-langt", wo-mit dann meine "S U C H T als Krankheit be-
s t r a f t wird"!!??? Oder wie anDeRs sollte ich dies "sehen"??? 

Da ich dann irgend-wann zukünftig den Blog nicht weiter be-t r e i b e n kann & auch in meinem GOOGLE Profil nixxx mehr posten &/oder teilen kann; - habe ich die Befürchtung, daß dann - aus welchen Gründen auch immer??? hier & Google, - wieder "alles den Bach runter-geht"!?

Der Blog, Profil oder YouTube-Kanal wird mangels A k t i v i t ä t de-aktiviert/ge-löscht!?!?
 

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